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Erstattung deutscher LKW-Maut

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Mit Urteil vom 28.10.2020 (C‑321/19) stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die  Berechnung der deutschen LKW-Maut genen europäisches Recht verstöst. Die Kosten für die Verkehrspolizei dürfen nicht in die Berechnung der Lkw-Maut einfließen.

Dem Urteil liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Münster zu grunde. Das OVG Münster hat über die Klage eines polnischen Transportunternehmens zu entscheiden, dass Ansprüche auf Rückerstattung von LKW-Maut geltend macht.

Der Tenor des Urteils des EuGH lautet:

  1. Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2006/38/EG des Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht unter den Begriff der „Kosten für [den] Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

 

  1. Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren die Infrastrukturkosten des betreffenden Verkehrswegenetzes wegen nicht unerheblicher Berechnungsfehler oder wegen der Berücksichtigung von Kosten, die nicht unter den Begriff der „Infrastrukturkosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, um 3,8 % bzw. 6 % übersteigen.

 

  1. Der Einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 9 und Art. 7a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung, ausschließlich die Infrastrukturkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 9 zu berücksichtigen, berufen, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

 

  1. Die Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C‑205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.

Den Verfahrenshergang des Verfahrens vor dem EuGH (inklusive Urteil) finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-321%2F19&fbclid=IwAR3cvr2fs0-g2hfO-cR_nB_FgL8WWiwZSsuGkpiJ8DdWZ2bctRLZEmnymuU

Obwohl das dem Vorlageverfahren vor dem EuGH zugrundeliegende Verfahren vor dem OVG Münster noch läuft und das dort zu fällende Urteil grundsätzlich auch mit der Revision angefochten werden kann spricht angesichts der Feststellungen des EuGH doch vieles dafür, dass jedenfalls die Zurückerstattung des  Mautanteils geltend gemacht werden kann, der auf den Kosten für die Polizei beruhte.

Zu beachten ist die Problematik der Verjährung. Ansprüche auf Rückerstattung die im Jahr 2017 entstanden sind, könnten bereits zum Ende 2020 verjähren. Insoweit gilt es, die Verjährungsfrist beispielsweise durch die Einreichung von entsprechenden Erstattungsanträgen rechtzeitig zu hemmen.

Ich unterstütze Sie gerne bei der Geltendmachung von etwaigen Erstattungsansprüchen.

 

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